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  • 07.01.2009 | Berliner Testament

    Günstigere Steuerklasse für den Schlusserben

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte als Schlusserben des länger lebenden Ehegatten ein, gilt das zum Zeitpunkt des Todes des länger lebenden Ehegatten noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten vorrangig und ohne weitere Quotelung als den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zugewandt (BFH 27.8.08, II R 23/06, Abruf-Nr. 083849).

     

    Sachverhalt

    Onkel O und Tante T hatten sich per Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Da die Ehe kinderlos blieb, verfügten sie letztwillig, dass der länger lebende Ehegatte je zur Hälfte Verwandte des O und Verwandte der T zu Erben berufe. Als Verwandte des O wurden dabei der Bruder des O, ersatzweise dessen Kinder K1 und K2 benannt. O verstarb und wurde von T beerbt. Als auch T acht Jahre später verschied, fiel der Nachlass neben Verwandten der T den Nichten des O K1 und K2 zu.  

     

    Dieser Nachlass setzte sich jeweils zur Hälfte aus originärem Vermögen des O und originärem Vermögen der T zusammen. Das FA ging nun davon aus, dass K1 und K2 jeweils die Hälfte des auf sie entfallenden Erbteils - also jeweils ¼ - von O und die andere Hälfte von T erhalten hätten. Dementsprechend zog es zur Berechnung der ErbSt der K1 zunächst von einem Viertel des Nachlasses den persönlichen Freibetrag i.H. von 10.300 EUR ab und unterwarf den Erwerb dem Steuertarif nach der Steuerklasse II. Das der K1 von T zugewandte Viertel kürzte das FA um ein Viertel der Nachlassverbindlichkeiten und versteuerte die Differenz nach der Steuer­klasse III. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte K1, den auf sie entfallenden Nachlass insgesamt der Steuerklasse II zuzuordnen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Sowohl das FG (FG Köln 28.2.06, ErbBstg 06, 276, Abruf-Nr. 063165) als auch der BFH urteilten, dass K1 den Vermögenserwerb insgesamt nach der Steuerklasse II als von ihrem Onkel stammend zu versteuern habe, da zum einen der Nachlass der T zur Hälfte von O herrühre und zum anderen die Erbteile der K1 und K2 rechnerisch nicht über diese Hälfte hinausgegangen seien. Eine Quotelung, wie sie das FA vorgenommen habe, sei im Gesetz nicht vorgesehen und damit auch nicht durchzuführen. Der BFH macht die Anwendung der günstigeren Steuerklasse insbesondere von zwei Voraussetzungen abhängig: