· Fachbeitrag · Testament und Erbvertrag
Das Geschiedenentestament ‒ wichtige Formulierungshilfen für die Praxis
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Jeder, der sich mit der inhaltlichen Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen beschäftigt, steht vor einer anspruchsvollen Aufgabe. Vom Berater sind insbesondere die Familien- und Vermögensverhältnisse des Testators zu klären, seine Ziele und Wünsche zu erfragen und auf Basis der hierbei gewonnenen Erkenntnisse der passende Gestaltungstyp vorzuschlagen. Während in den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie ( ErbBstg 23, 261 ff. u. 24, 40 ff.) mögliche Lösungen für Ehegatten mit gemeinsamen bzw. mit einseitigen Abkömmlingen betrachtet wurden, soll nun das Geschiedenentestament auf den Prüfstand gestellt werden. |
1. Grundlegendes zum Geschiedenentestament
Der geschiedene Erblasser hat regelmäßig das vorrangige Ziel, dass sein früherer Ehegatte auch nicht mittelbar an seinem Nachlass partizipiert. Eine Teilhabe des Ex-Partners kann zum einen dadurch erfolgen, dass der geschiedene Ehegatte den Nachlass nach dem Anfall an die noch minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder als dann allein Sorgeberechtigter verwaltet (§§ 1680, 1626 Abs. 1 S. 2, 1629 BGB). Zum anderen kann der Fall eintreten, dass der geschiedene Partner die gemeinschaftlichen Kinder beerbt (§ 1925 BGB) ‒ im schlimmsten Fall sogar als Alleinerbe ‒ oder dass er ihnen gegenüber pflichtteilsberechtigt wird (§ 2303 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB), nachdem der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils zunächst in das Vermögen der Kinder gelangt ist. Für all diese Fallkonstellationen gilt es vorzusorgen.
1.1 So könnte ein typischer Sachverhalt aussehen
Die geschiedene Erblasserin F hat mit ihrem Ex-Ehemann gemeinsame minderjährige Kinder. Diese sollen in ihrem Testament bedacht werden. F möchte sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte nach ihrem Ableben möglichst keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das geerbte Vermögen erhält. Vor allem aber soll das Vermögen bei einem späteren Tod der gemeinschaftlichen Kinder nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf den geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandte übergehen.
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