01.10.2006 | Berliner Testament
Haftungsfalle Pflichtteilsklausel
Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden (BGH 12.7.06, IV ZR 298/03, Abruf-Nr. 062563). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten (RA) auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Die Eltern des Klägers errichteten ein Berliner Testament und setzten darin ihre beiden Abkömmlinge, den Kläger und seinen Bruder, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Gleichzeitig ordneten sie an, dass der Bruder des Klägers im Wege eines Vorausvermächtnisses das Elternhaus bekommen solle. In einem Zusatztestament verfügten die Eltern folgende Pflichtteilsklausel:
Pflichtteilsklausel |
„Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns eines unserer Kinder – oder im Fall des Vorversterbens eines unserer Söhne eines von dessen Kindern – den Pflichtteil, so erhält es auch nach dem Tode des Letztversterbenden von uns nur den Pflichtteil.“ |
Der Vater verstarb im März 1995, ohne dass die Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche geltend machten, die Mutter verstarb im April 1997. Auf Antrag des Klägers wurde ein Erbschein erteilt, der beide Söhne als Miterben nach der Mutter zu je 1/2 ausweist. Da sich der Kläger wegen des Vorausvermächtnisses wirtschaftlich benachteiligt sah, wandte er sich an den beklagten RA. Dieser riet ihm zur Anfechtung der Erbschaftsannahme, um so die günstigere Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter zu ermöglichen. Mangels Anfechtungsgrund blieb die Anfechtung jedoch erfolglos.
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