01.11.2006 | Berliner Testament
Kläger beansprucht günstigere Steuerklasse
Entspricht das beim Tod des letztversterbenden Ehegatten wertmäßig noch vorhandene Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten dem Wert des Erwerbs von Todes wegen des näher mit ihm verwandten Schlusserben, so ist dessen Erbanteil in voller Höhe nach der für das Verhältnis zum vorverstorbenen Ehegatten geltenden – günstigeren – Steuerklasse zu versteuern (FG Köln 28.2.06, 9 K 3338/05, Rev. eingelegt, BFH: II R 23/06, Abruf-Nr. 063165). |
Sachverhalt
Der Onkel (O) der beiden Kläger hatte mit seiner Ehefrau (E) ein Berliner Testament errichtet. Schlusserben wurden – neben anderen – die Kläger zu je ¼. Der Nachlass der Erblasserin bestand je zur Hälfte aus deren eigenem Vermögen und dem Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemanns O, wobei die Erbteile der Kläger wertmäßig dem Vermögen entsprachen, welches noch aus dem Nachlass des vorverstorbenen Onkels bei der Erblasserin (E) vorhanden war. Das FA unterwarf die Erbanteile jeweils nur zur Hälfte der Besteuerung nach der für das Verhältnis zu ihrem Onkel O geltenden Steuerklasse II. Im Übrigen wandte es den für Steuerklasse III maßgebenden Tarif an. Die Kläger begehren, ihren gesamten 1/4-Erbanteil dem für Steuerklasse II geltenden Steuersatz zu unterwerfen.
Entscheidungsgründe
Nach § 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG sind im Falle des § 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, die mit dem vorverstorbenen Ehegatten – hier dem Onkel der Kläger – näher verwandten Erben als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.
Im Zeitpunkt des Todes der E war unstreitig noch Vermögen des vorverstorbenen O vorhanden. Ob dieses Vermögen in seiner gegenständlichen Zusammensetzung nach dem Tod des Onkels unverändert geblieben ist oder einzelne Gegenstände durch Surrogate ersetzt worden sind, ist unerheblich. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 S. 1 ErbStG kommt es allein auf den wertmäßigen Fortbestand des dem erstverstorbenen Ehegatten gehörenden Vermögens an (Moench, ErbStG, § 15 Rn. 50; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 15 Rn. 152). Da den Klägern zusammen die Hälfte des Nachlasses anfällt, reicht das beim Tod der Erblasserin noch vorhandene Vermögen des Onkels aus, um auf den Bruttoerwerb der Kläger vollumfänglich die Steuerklasse II anzuwenden.
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