02.07.2008 | Berliner Testament
Pflichtteilsstrafklausel: Wurde Pflichtteil verlangt?
Ein „Verlangen des Pflichtteils“ im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand (OLG München 29.1.08, 31 Wx 068/07, Abruf-Nr. 081942). |
Sachverhalt
Der im Jahr 2005 verstorbene Erblasser hatte mit seiner im Jahr 2002 vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Zu Schlusserben wurden drei Kinder der Ehegatten eingesetzt. Weiter enthält des Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach derjenige der Schlusserben auf den Pflichtteil gesetzt wird, der beim Tod des Erstversterbenden der Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Nach dem Tod der Mutter erklärten die zu Schlusserben eingesetzten Kinder im Rahmen des Nachlassverfahrens zunächst ,„dass sie keinerlei Pflichtteils- und sonstige Ansprüche gegen den Nachlass oder den Erben stellen“. Später, mit Anwaltsschreiben vom 17.6.05, ließen zwei der Schlusserben dem Erblasser mitteilen, dass sie aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Bruders „jeweils die Zahlung des ihnen zustehenden Pflichtteils nach dem Tode der Mutter beanspruchen“, und zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordern.
Auf ihren Antrag ergingen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid gegen den Erblasser. Eine Zahlung vonseiten des Erblassers erfolgte nicht; die Zwangsvollstreckung wurde nicht eingeleitet. Streitig ist nun, ob die Pflichtteilsklausel Wirkung entfaltet.
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