· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst, Tochter scheidet damit als Erbin aus
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Vorliegend hatte das OLG Köln darüber zu befinden, welche Intensität ein Pflichtteilsverlangen haben muss, um eine Verwirkungsklausel auszulösen. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten Ende 1999 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmten sie sich gegenseitig zu Alleinerben. Nach dem Tod des Längstlebenden sollten ihre drei ehelichen Kinder sowie die Tochter T der Ehefrau aus erster Ehe zu Schlusserben untereinander zu gleichen Teilen erben. Weiter bestimmten sie: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.“
Nach dem Tod der Ehefrau Anfang 2014 hatte der Anwalt der T den Ehemann angeschrieben. In dem Schreiben führte der Anwalt aus, die T sei Tochter der Verstorbenen und komme deshalb als gesetzliche Erbin in Betracht; er forderte die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. In einem weiteren Schreiben wies der Anwalt nochmals auf die gesetzte Frist zur Vorlage der Auskunft hin und kündigte andernfalls Klage an.
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