01.05.2002 · Fachbeitrag · Berliner Testament
Zur Wechselbezüglichkeit, wenn der Schlusserbe wegfällt
| Die Bindungswirkung hinsichtlich des Schlusserben erstreckt sich nicht auch auf dessen Abkömmling als Ersatzerben, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abkömmling Ersatzerbe werden sollte, dessen Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB (Wegfall des bedachten Abkömmlings) beruht (BGH, Beschluss 16.1.02, IV ZB 20/01, NJW 02, 1126). (Abruf-Nr. 020515) |
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