01.11.2004 · Fachbeitrag · Berliner Testament
Zweckvermächtnisse und Ausschlagung gegen Abfindung
| Für letztwillige Verfügungen wird regelmäßig - auch von jungen Ehepaaren - auf das in § 2269 BGB geregelte Berliner Testament zurückgegriffen. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein, die gemeinsamen Kinder werden Schlusserben des länger Lebenden. Eine solche Regelung ist unproblematisch, solange das Vermögen der Testierenden noch gering und die Kinder klein sind. Wächst jedoch im Laufe der Jahre das Vermögen, ist das Berliner Testament mit zahlreichen Nachteilen verbunden. |
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