· Fachbeitrag · Musterformulierung
Das Supervermächtnis ‒ ein äußerst attraktives Steueroptimierungsmodell
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Bei den zu beratenden Mandanten handelt es sich um Ehegatten, die zwei Kinder haben und über erhebliches Vermögen verfügen. Bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen ist ungewiss, welches Vermögen für eine vorweggenommene Erbfolge sicher zur Verfügung stehen wird. Auch ist noch nicht absehbar, welches Kind sich als geeignet erweisen wird, schon in jüngeren Jahren Vermögen zu erhalten. Wären die angesprochenen Unklarheiten nicht vorhanden, könnte eine Vermögenszuordnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. In diesem Fall wäre ein Ausweichen auf das „Supervermächtnis“ entbehrlich. Ziel des Supervermächtnisses ist es, dem länger lebenden Ehegatten größtmögliche Flexibilität einzuräumen. Der Formulierungsvorschlag beruht auf einem sog. Berliner Testament in Gestalt eines Erbvertrags, wobei die bessere Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem Erstversterbenden durch das Supervermächtnis erreicht wird. |
1. Einige rechtliche „Knackpunkte“ vorweg
Zur Zulässigkeit eines Vermächtnisses mit dem nachstehenden Inhalt besteht noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Wäre das Vermächtnis unzulässig und damit unwirksam, würden die damit angestrebten Wirkungen verfehlt. Das OLG Hamm (16.8.18, 15 W 256/18) hat die Wirksamkeit eines solchen ‒ auch als Supervermächtnis bezeichneten ‒ Vermächtnisses nicht infrage gestellt (siehe hierzu auch von Oertzen/Lindermann, ZEV 20, 144). Zivilrechtlich dürfte es also ein vertretbarer Weg mit einem kalkulierbaren Risiko sein, dem belasteten Erben eine auf dem Vertrauen des verstorbenen Ehegatten beruhende, sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen.
Zu Erfüllung des Vermächtnisses wird häufig bestimmt, dass der Zeitpunkt im Belieben des Beschwerten liegen soll. Dann kann ‒ abweichend vom Formulierungsvorschlag ‒ etwa wie folgt formuliert werden: „Der Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses ist in das freie Belieben des Beschwerten gestellt.“
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