06.08.2010 | Berliner Testament
Zweite Ehefrau ficht gemeinschaftliches Testament aus erster Ehe an
Gemäß § 2283 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist erklärt werden (LG Frankfurt 5.11.09, 2-9 T 541/08, Abruf-Nr. 102293). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und einen Abkömmling als Schlusserben eingesetzt hatten. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 12.8.06 zum zweiten Mal. Der Erblasser verstarb am 26.9.07. Die zweite Ehefrau hat das gemeinschaftliche Testament am 10.12.07 gemäß § 2079 BGB angefochten.
Entscheidungsgründe
Die zweite Ehefrau konnte die in dem gemeinschaftlichen Testament erfolgte Schlusserbeneinsetzung zwar im Grundsatz gemäß § 2079 BGB anfechten, weil sie erst nach der Errichtung des Testaments durch die Heirat am 12.8.06 pflichtteilsberechtigt geworden ist. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Erblasser sein Anfechtungsrecht nach § 2281 Abs. 1 BGB bereits verloren hatte, weil die einjährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war (§ 2283 Abs. 1 BGB).
Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Folgende Tatsachen mussten vorliegend für die Anfechtung erfüllt sein:
- Tod der ersten Ehefrau,
- Annahme der Erbschaft nach deren Tod,
- die Tatsache der Wiederverheiratung,
- und das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Testaments mit Schlusserbeneinsetzung.
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