01.01.2006 | Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Niedrigerer Freibetrag verfassungskonform
Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BFH 21.9.05, II R 56/03, Abruf-Nr. 053267). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Erbin ihres verstorbenen Ehemanns (E). Beide Ehegatten lebten als deutsche Staatsangehörige in Österreich und hatten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Zum Nachlass gehörte ein im Inland belegenes Grundstück. Das FA setzte ErbSt für das Inlandsvermögen unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 2.000 DM (§ 16 Abs. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.01 geltenden Fassung) fest. Das FG (EFG, 04, 215) folgte dem FA. Die Klägerin vertrat die Auffassung, aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen sei der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende höhere Freibetrag anzusetzen. Bei dem Grundstück habe es sich um das wesentliche Vermögen der Ehegatten gehandelt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Recht erkannt, dass der angefochtene Bescheid mit dem deutschem ErbStG und den bilateralen Abkommen mit Österreich (Art. 3 Abs. 1 ErbSt-DBA) in Einklang steht. Die Sache geht jedoch an das FG zurück, weil der Senat mangels Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen kann, ob der Anwendung des § 16 Abs. 2 ErbStG Europarecht entgegensteht.
Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Gewährung der persönlichen Freibeträge bestehen zwischen beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen so erhebliche Unterschiede, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung dieser Personengruppen verpflichtet ist.
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