Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.05.2010 | Bestattungskosten

    Erbfallkostenpauschbetrag wird bei mehreren Erwerbern nur anteilig gewährt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR abgezogen werden (BFH 24.2.10, II R 31/08, Abruf-Nr. 101113).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und sein Bruder sind jeweils zur Hälfte Erben ihrer verstorbenen Mutter. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden ihnen Kosten i.H. von jeweils 4.500 EUR. Das FA gewährte für diese Kosten den Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG anteilig entsprechend der Erbquote i.H. von jeweils 5.150 EUR. Nach R 30 Abs. 3 ErbStR sei der Pauschbetrag je Erbfall insgesamt nur einmal zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Klägers sei ihm der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in voller Höhe (10.300 EUR) zu gewähren, da derselbe nicht erbfall-, sondern erwerberbezogen sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen.  

     

    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist. Allein der Wortlaut der Bezugnahme in Satz 2 auf Satz 1 („diese Kosten…insgesamt“) lässt nur die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind.