· Fachbeitrag · Erbfallkosten
Bestattungskosten, Grabpflege & Co.: Mit Erbfallkosten die Erbschaftsteuer reduzieren
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege können steuermindernd bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Alternativ kann auch eine Pauschale von 10.300 EUR genutzt werden. Doch was gilt bei mehreren Erben? Welche tatsächlichen Aufwendungen sind abgegolten und kann die Pauschale auch ohne tatsächliche Aufwendungen genutzt werden? Und was ist mit vom Erben getragenen Steuerberatungsgebühren? Diesen Fragen wird in der Folge nachgegangen. |
1. Erbfallkosten als Nachlassverbindlichkeit
Von den geerbten Vermögensgegenständen sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die nach dem Bewertungsgesetz bewerteten Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Eine besondere Art der Nachlassverbindlichkeiten stellen dabei die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG verankerten Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, dar (sog. Erbfallkosten). Denn grundsätzlich müssen die Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt im Einzelnen nachgewiesen werden. Für die unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallenden Kosten wird vom Finanzamt jedoch auch eine Pauschale akzeptiert. Diese beläuft sich auf 10.300 EUR und wird als Erbfallkostenpauschale bezeichnet. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt damit nur, wenn der Pauschbetrag überschritten wird.
MERKE | Nicht zu den gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähigen Erbfallkosten gehören die Kosten für die (spätere) Verwaltung des Nachlasses, da ein Abzug dieser Kosten dem Stichtagsprinzip widersprechen würde. Diese Kosten können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. |
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Alleinerbe Max erhält diverses Vermögen mit einem erbschaftsteuerlichen Wert von 800.000 EUR. Die von ihm getragenen Kosten für die Beerdigung und Bestattung belaufen sich auf 5.000 EUR.
Lösung: Die erbschaftsteuerpflichtige Bereicherung von Max beträgt 789.700 EUR, da von dem Vermögensanfall (800.000 EUR) die Erbfallkostenpauschale (10.300 EUR) abzuziehen ist. Dass die tatsächlichen Aufwendungen darunter liegen, spielt keine Rolle. Nur wenn diese mehr als 10.300 EUR betragen würden, wäre anstelle der Pauschale der tatsächliche Aufwand abzuziehen. |
Beachten Sie | Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben. Deshalb besteht grundsätzlich für jeden Erwerber, also z. B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die Möglichkeit, die Erbfallkosten steuermindernd geltend zu machen. Voraussetzung für den Abzug beim einzelnen Erwerber ist allerdings, dass eine Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht, wobei neben einer rechtlichen auch eine sittliche Verpflichtung ausreichend ist.
2. Die abzugsfähigen Erbfallkosten im Detail
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind abzugsfähig:
- Die Kosten der Bestattung des Erblassers (egal ob Erd-, Feuer- oder Seebestattung). Inbegriffen sind die Kosten für den Sarg/Urne, den Transport und die Aufbewahrung der Leiche, Überführungskosten, Kosten für Traueranzeigen und Trauerkleidung, die Kosten der Anreise des Erwerbers, die Kosten für eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier einschließlich der Bewirtung der Teilnehmer, die Kosten der Danksagung und die Kosten der Beisetzung.
- Die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal (Grabmal ‒ inklusive Transport und Aufstellung, Grabhügel, Erstausstattung des Grabs und die Einfriedung des Grabs). Ein Abzug der Kosten für eine Zweitgrabstätte (z. B. Mausoleum) ist ausgeschlossen.
- Die Kosten für die übliche Grabpflege (siehe hierzu auch H E „Behandlung von Grabpflegekosten“ ErbStH).
- Die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (inklusive der Kosten der Erbauseinandersetzung einschließlich der Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige, BFH 9.12.09, II R 37/08). Hierzu gehören auch die Kosten für die Feststellung des Todes, der Todeserklärung, der Eröffnung des Testaments, der Erbenermittlung, des Testamentsvollstreckers, der Umschreibung von Grundbüchern sowie Kosten für Rechtsanwälte, Notare und Gerichte für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregulierung.
3. Sonderfall: Steuerberatungsgebühren
Anders als oft gedacht stellen vom Erben getragene Steuerberatungsgebühren, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, keine Erbfallkosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar. Sie können jedoch als Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, soweit die Schulden vom Erblasser herrühren, dieser also noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Das bietet den Vorteil, dass die Aufwendungen auch dann abzugsfähig sind, wenn der Erbe anstelle des Einzelnachweises die Erbfallkostenpauschale von 10.300 EUR nutzt.
Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG fallen hingegen unter § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und werden von der Erbfallkostenpauschale abgedeckt. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und die Kosten vom Erben getragen werden.
4. Die Bewertung der Erbfallkosten
Für den Abzug der Erbfallkosten sind grundsätzlich die tatsächlich aufgewendeten Beträge maßgebend. Einen Sonderfall stellen jedoch die Kosten für die übliche Grabpflege dar. Da sich diese Kosten zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der ungewissen Frage nach der Gesamtdauer der Grabpflege nicht mit einem Gesamtbetrag bestimmen lassen, regelt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, dass diese Kosten mit dem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer anzusetzen sind. Das bedeutet, dass die jährlich anfallenden Grabpflegekosten mit dem 9,3-Fachen anzusetzen sind ‒ unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege (§ 13 Abs. 2 BewG).
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Für die Bestattung des Verstorbenen wendet der Erbe 5.000 EUR auf. Der Grabstein schlägt zusätzlich mit 2.500 EUR zu Buche, und die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung kostet 500 EUR. Für die zunächst vertraglich auf 15 Jahre angelegte Grabpflege hat der Erbe jährlich 500 EUR an die Friedhofsgärtnerei zu entrichten.
Lösung: Die abzugsfähigen Erbfallkosten belaufen sich auf 12.650 EUR (5.000 + 2.500 + 500 = 8.000 EUR sowie 500 EUR × 9,3 = 4.650 EUR). Da die Erbfallkostenpauschale von 10.300 EUR überschritten wird, sind die nachgewiesenen 12.650 EUR steuermindernd zu berücksichtigen. |
Maßgebend sind die jährlich anfallenden üblichen Grabpflegekosten. Im Hinblick auf das Erfordernis der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung eines Preisgefälles zwischen größeren und kleineren Gemeinden sind als übliche Grabpflegekosten die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Soweit die geltend gemachten Kosten über den am Bestattungsort üblichen Rahmen hinausgehen, sind sie zum Abzug nicht zugelassen (H E 10.7 ErbStH).
5. Der Pauschbetrag für Erbfallkosten
Als Alternative zum Einzelnachweis können wie bereits erwähnt insgesamt 10.300 EUR als Pauschbetrag bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag dient der Vereinfachung und ist nicht zu kürzen, soweit zum Nachlass nicht der Besteuerung unterliegendes Vermögen (z. B. steuerfreies Vermögen) gehört.
Beachten Sie | Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann demzufolge auch von mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (BFH 24.2.10, II R 31/08). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aufgeführten Erbfallkosten zu erfüllen haben. Sollen höhere Kosten als die Pauschale abgezogen werden, sind diese insgesamt für alle Erwerber nachzuweisen. Es ist folglich nicht zulässig, dass einige Erwerber die Pauschale geltend machen, während die anderen Erben einen Einzelnachweis führen.
Bei der Verteilung der Erbfallkostenpauschale auf mehrere Erwerber kann verschieden verfahren werden. Grundsätzlich ist die Pauschale zunächst in dem Umfang den Erwerbern zuzurechnen, wie diese tatsächlich Erbfallkosten beglichen haben. Der verbleibende Teil ist den Erben zuzurechnen. Es ist jedoch auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Erbfallkosten zulässig.
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Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend (2.000 EUR) und ein Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten für den Grabstein übernommen (3.300 EUR). Summe: 5.300 EUR.
Lösung: Da die insgesamt nachgewiesenen Erbfallkosten die Pauschale nicht übersteigen, kommt die Pauschale mit 10.300 EUR zum Abzug. Diese ist mit 3.300 EUR beim Vermächtnisnehmer und mit 7.000 EUR (10.300 ‒ 3.300 EUR) beim Alleinerben zu berücksichtigen. Alternativ kann eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags erfolgen. Dann werden beim Vermächtnisnehmer 6.413 EUR (10.300 ÷ 5.300 × 3.300) und beim Erben 3.887 EUR (10.300 ÷ 5.300 × 2.000) berücksichtigt. |
6. Pauschbetrag auch ohne tatsächliche Kosten
Die Richtline 10.9 Abs. 1 ErbStR bestimmt, dass die Pauschale nur dann geltend gemacht werden kann, wenn dem Erwerber dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist. So urteilte auch der BFH im Jahr 2005 (BFH 21.1.05, II B 6/04). Allerdings hält der BFH an dieser Rechtsprechung seit Neustem nicht mehr fest. Er urteilte nämlich jüngst, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht den Nachweis voraussetzt, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (BFH 1.2.23, II R 3/20). Zudem kann neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Das kann dann auch dazu führen, dass der Pauschbetrag doppelt zum Abzug kommt (beim Vor- und beim Nacherben), obwohl nur eine Beerdigung angefallen ist. Denn es liegen zwei Erwerbsvorgänge vor.