03.01.2011 | Besteuerungsverfahren
Schenker soll Schenkungsteuer zahlen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Schenker kann auch dann nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn nach zwischenzeitlicher Herabsetzung und Erstattung der ursprünglich festgesetzten und gezahlten SchenkSt nach § 29 Abs. 2 ErbStG eine erneute Festsetzung in ursprünglicher Höhe erfolgt (FG Köln 10.3.10 , 9 K 1550/09, Rev. BFH II R 19/10, Abruf-Nr. 103201). |
Sachverhalt
Die Klägerin schenkte der K Barmittel zum Aufbau einer Praxis als Heilpraktikerin. Eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Die festgesetzte SchenkSt zahlte K. Zwei Jahre später widerrief die Klägerin die Schenkung, da K die Auflage, ihre Praxistätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt habe. Nach dem Widerruf setzte das FA die SchenkSt unter Berücksichtigung der von K aus dem geschenkten Geldbetrag gezogenen Nutzungen (§ 29 Abs. 2 ErbStG) herab und leistete die Erstattung an K. Die anschließende Prüfung des FA ergab aber, dass die Schenkung nicht unter einer Auflage stand. Das FA erließ daher erneut einen Änderungsbescheid. Da K die SchenkSt nicht leisten konnte, wurde die Klägerin nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen. Nach deren Ansicht sei die ursprünglich entstandene Gesamtschuldnerschaft durch die seinerzeitige Zahlung unwiderruflich erloschen.
Entscheidungsgründe
Das FA hat die Klägerin zu Recht nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG schulden sowohl der Beschenkte als auch der Schenker die Steuer als Gesamtschuldner (§ 44 AO). Dem Wesen der SchenkSt als Bereicherungssteuer entsprechend ist das FA grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Steuer an den Bedachten zu halten (BFH 1.7.08, II R 2/07, BStBl II 08, 897). Die Festsetzung der Steuer gegen den Schenker hat erst zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos blieb oder nicht zweckmäßig erscheint. Wird die Steuerschuld von einem Gesamtschuldner erfüllt, erlischt der gesamte Steueranspruch gemäß § 47 AO und kann nicht mehr gegenüber einem anderen Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Finanzbehörde die an sie geleistete Steuer rechtsgrundlos an einen oder mehrere Gesamtschuldner erstattet. In diesem Fall entsteht nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger der rechtsgrundlosen Zahlung ein Erstattungsanspruch (Tipke/Kruse, AO-Kommentar, § 44 Rn. 22).
Eine Steuererstattung aufgrund eines Änderungsbescheids erfolgt jedoch nicht rechtsgrundlos, da der Änderungsbescheid der Rechtsgrund für die Erstattung nach § 37 AO, § 218 Abs. 1 AO ist. Ginge man davon aus, die erstmalige Änderung des Bescheids, die zur Erstattung geführt hat, sei rechtsfehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt waren, wäre die Erstattung dennoch nicht rechtsgrundlos erfolgt. Auch ein Änderungsbescheid, der möglicherweise fehlerhaft war, ist für die Dauer seines Bestehens tauglicher und gültiger Rechtsgrund für die Erstattung der SchenkSt.
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