01.01.2007 | Betriebsaufgabe
Verpachtung einer Apotheke durch den Erben
Die Verpachtung einer Apotheke durch den Erben des verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung auch dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn weder der Erbe noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebes erforderliche Qualifikation besitzt (BFH 27.6.06, X R 10/05, Abruf-Nr. 063609). |
Sachverhalt
Die Klägerin erbte von ihrem Vater (V) eine Apotheke. Der Ehefrau des V wurde testamentarisch ein Nießbrauch an der Apotheke eingeräumt. Die Tochter verpachtete – ohne Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung – den Betrieb an einen fremden Apotheker, denn weder die Klägerin noch die Ehefrau des V verfügten über eine Approbation als Apotheker. Einige Jahre später gab die Klägerin die Verpachtung auf. Das FA war der Auffassung, sofort beim Tod des V sei ein Aufgabegewinn zu versteuern und nicht erst, wie von der Klägerin begehrt, bei Beendigung der Verpachtung.
Entscheidungsgründe
Der Tod des V hatte nicht die Aufgabe des Apothekenbetriebs i.S. des § 16 Abs. 3 EStG zur Folge, da die Klägerin und ihre Schwester als Erbinnen in die Rechtsstellung des V eingerückt sind. Dieser Vorgang erfüllte, trotz des Zuwendungsnießbrauchs zugunsten der Mutter die Tatbestandsvoraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV (jetzt § 6 Abs. 3 S. 1 EStG). Auch die Verpachtung des Apothekenbetriebs durch die Nießbraucherin bewirkte keine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG, weil weder die Nießbraucherin noch die Klägerin eine Aufgabeerklärung abgegeben haben.
Dass weder die Mutter noch die Klägerin approbierte Apothekerinnen waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, steht der Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Verpächter eines Gewerbetriebs die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger, einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit verbleibt, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen (BFH 3.6.97, BStBl II 98, 373).
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