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  • 18.11.2008 | Betriebsaufspaltung

    Testamentsvollstreckung beendet
    nicht die personelle Verflechtung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen (BFH 5.6.08, IV R 76/05, Abruf-Nr. 082600).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin A hatte 97 v.H. an einer Grundbesitz verwaltenden GbR auf ihren Ehemann und die beiden Kinder übertragen. Die GbR vermietete ein Grundstück an eine KG. An der KG war zu 99 v.H. die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, deren Anteile wiederum zu 80 v.H. der A gehörten. Die Anteile der A erwarben nach ihrem Tod ebenfalls die drei Erben zu gleichen Teilen. In beiden Gesellschaften entsprachen die Stimmrechte den Kapitalanteilen. 62 v.H. der GmbH-Anteile unterlagen der Testamentsvollstreckung.  

     

    Nach Ansicht des FA seien die an der GbR beteiligten Erben über ihre Beteiligung an der GmbH mittelbar auch an der KG mehrheitlich beteiligt. Streitig ist, ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung gegeben ist, wenn bezüglich der Mehrheitsbeteiligung an der die Betriebsgesellschaft (KG) beherrschenden GmbH Testamentsvollstreckung angeordnet ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Auffassung des FA wurde in sämtlichen Instanzen bestätigt. Die personelle Verflechtung von GbR und KG wurde durch die Anordnung der Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) nicht beendet. Der Testamentsvollstrecker ist kraft eigenen Rechts verpflichtet, die Anordnungen des Erblassers auszuführen (§§ 2205, 2216 BGB). Er kann einen geschäftlichen Betätigungswillen nur innerhalb der durch die Verfügungen des Erblassers gesetzten Grenzen unter Berücksichtigung der Interessen der Erben bilden mit der Folge, dass dessen Handeln dem Erben zivil- und steuerrechtlich zuzurechnen ist.