08.10.2009 | Betriebsvermögen
§ 13a Abs. 5 ErbStG: Nacherhebung von ErbSt wegen Insolvenz nicht sachlich unbillig
Der Verlust der Beteiligung an einer KG durch Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Unbilligkeit der Erhebung der Nachsteuer aus sachlichen Gründen (FG Münster 7.5.09, 3 K 1861/06 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 35/09, Abruf-Nr. 093216). |
Sachverhalt
Die Klägerin erbte in 2001 Anteile an einer GmbH & Co. KG. Das FA gewährte die Steuervergünstigung gemäß § 13a ErbStG. Zwei Jahre später wurde über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin beantragte den Erlass der ErbSt-Nachforderung, da eine sachliche Unbilligkeit vorläge. Die Betriebsaufgabe sei durch das Insolvenzverfahren erzwungen, ferner habe die Klägerin durch persönliche Bürgschaften eigene finanzielle Mittel aufgebracht.
Entscheidungsgründe
Mehrfach hat der BFH entschieden, dass der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde (BFH 16.2.05, II R 39/03, ErbBstg 05, 184; BFH 21.3.07, II R 19/06, ErbBstg 07, 175). Unternehmerische Entscheidungen können und sollen im Rahmen der ErbSt-Veranlagung nicht überprüft werden. Die mit dem Betriebsvermögen verbundenen Risiken und Belastungen schlagen sich nach Auffassung des BFH bereits im Verkehrswert nieder. Erst wenn sich feststellen lässt, dass die wortgetreue Anwendung einer Vorschrift über den gesetzgeberischen Willen hinausgeht, kann eine Korrektur im Erlasswege geboten sein. Vorliegend decken sich jedoch die Folgen der Nachversteuerung gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG auch im Insolvenzfall mit dem gesetzgeberischen Willen. Die Tatsache, dass die Klägerin finanzielle Mittel in den Erhalt des Betriebs investiert hat, rechtfertigt keinen Erlass. Es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung, die im Rahmen der Nachversteuerung des § 13a Abs. 5 ErbStG nicht überprüft werden soll. Würde man diese Überprüfung in das Erlassverfahren verlagern, käme es zu einer von § 227 AO nicht gedeckten, generellen Durchbrechung bzw. Korrektur der dem § 13a Abs. 5 ErbStG zugrunde liegenden Wertungen.
Praxishinweis
Zudem hat der BFH geäußert, dass selbst in Insolvenzfällen nicht ausgeschlossen ist, dass der Erwerber dem Betrieb noch „rechtzeitig“ Vermögensgegenstände entzogen hat (BFH 16.2.05, II R 39/03, ErbBstg 05, 184). Die damit erforderliche Prüfung sämtlicher Vermögenstransaktionen innerhalb eines längeren Zeitraums steht der Vollziehbarkeit der Nachversteuerung entgegen. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass der BFH in der Nachversteuerung eine sachliche Unbilligkeit sehen wird, weil der Steuerpflichtige vor der Insolvenz zusätzliche Mittel aufgebracht hatte.(GG)
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