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  • 01.07.2005 | Betriebsvermögen

    § 13a ErbStG beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Die Steuervergünstigung für den Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Steuerentstehung zu mehr als 25 v.H. am Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar beteiligt ist. In Abweichung zu § 17 EStG kommt es nicht auf die Verhältnisse innerhalb der letzten 5 Jahre an. Diese eindeutige Abgrenzung der begünstigten Objekte lässt keinen Raum für eine Erweiterung der Begünstigungstatbestände auf Sachverhalte, die die Beteiligungsquote nicht erreichen (Niedersächsisches FG 12.5.04, 3 K 326/01, NZB eingelegt, Abruf-Nr. 050928).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zum Nachlass des Erblassers und Vaters (V) des Klägers (K) gehörten GmbH-Anteile. Er hielt 21,212 v.H. am Nominalkapital (6,6 Mio. DM) der Kapitalgesellschaft. K und seine beiden Geschwister erbten von ihrem Vater jeweils 6,4 v.H. der GmbH-Anteile. Die drei Miterben waren bereits vor dem Erbfall Gesellschafter der GmbH.  

     

    Mit Ausnahme des V hatten sämtliche Gesellschafter der GmbH vor dem Tod des V und vor Ablauf des Jahres 1998 – und damit vor Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 EStG von mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. – ihre Gesellschaftsanteile in eine neu errichtete GmbH & Co. KG (KG) eingebracht und dafür KG-Anteile erhalten. Da keiner der Gesellschafter zu mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt war, ergaben sich aus der Einbringung keine ertragsteuerlichen Folgen.  

     

    V übertrug seine Anteile nicht auf die KG, da diese Übertragung bei ihm ESt ausgelöst hätte. Denn er war bis Ende 1998 zu mehr als 25 v.H. an der GmbH beteiligt, so dass seine Restanteile von 21,212 v.H. steuerverhaftet waren (§ 17 EStG). Mit dem Tod des V wurden die Anteile ertragsteuerlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) der drei Kinder.