11.03.2008 | Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG: Handelsregister-Eintragung bei gewerblich geprägter GmbH & Co. KG zwingend
Ist eine GmbH & Co KG zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht im Handelsregister eingetragen, liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor, mit der Folge, dass die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht beansprucht werden kann (FG Münster 16.8.07, 3 K 5382/04 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 41/07, Abruf-Nr. 080633). |
Sachverhalt
Die Erblasserin E gründete am 11.4.03 eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG (KG). Die Komplementärin wurde am 22.8.03 und die KG am 2.9.03 im Handelsregister (HR) eingetragen. E verstarb am 23.7.03. Der Kläger begehrte als Alleinerbe die Anwendung von § 13a ErbStG.
Das FA lehnte dies ab, da die GmbH erst nach dem Todestag der E im HR eingetragen worden sei und daher kein begünstigtes Betriebsvermögen vorgelegen habe. Vor der Eintragung in das HR bestehe eine GmbH als solche nicht (§ 11 GmbHG). Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung habe eine nicht unter die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG fallende Gesellschaft i.S. des § 705 BGB vorgelegen, denn eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG gelte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG allein wegen der Beteiligung der GmbH als Komplementärin als Gewerbebetrieb.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Steuervergünstigungen nach §§ 13a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu Recht nicht gewährt. Bei der KG handelt es sich nach ihrer Eintragung im HR zwar um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Zum Todeszeitpunkt der Erblasserin lagen die Voraussetzungen der Steuervergünstigung allerdings nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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