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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Eine Stiftung & Co. KG kann die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht beanspruchen, da die Stellung der Stiftung als Komplementärin nicht dazu führt, dass die KG als gewerblich geprägt gilt. Fordert das für die ErbSt zuständige FA die Feststellung der Werte i. S. v. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG an, kann das Feststellungs-FA davon abweichend die Werte nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG feststellen. Die Bestimmung der Vermögensart erfolgt durch das Feststellungs-FA (FG Münster 27.2.20, 3 K 3593/16 F, Rev. BFH: II R 9/20, Abruf-Nr. 215690 ). |

     

    Sachverhalt

    Die vermögensverwaltend tätige Stiftung & Co. KG ist unstreitig nicht originär gewerblich tätig. Die Stiftung, eine selbstständige Familienstiftung gemäß § 80 BGB, ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Nach dem Tod des einzigen Kommanditisten im Jahr 2013 traten die beiden Kläger im Wege der Sondererbfolge als Kommanditisten in die KG ein.

     

    Die Kläger begehrten beim ErbSt-FA die Begünstigung nach § 13a ErbStG. Das ErbSt-FA forderte beim beklagten FA (FA) die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG, die Feststellung der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens, die gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögens, die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme an. Das FA stellte jedoch den Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fest. Eine Feststellung der Vermögensart Betriebsvermögen komme mangels gewerblicher Prägung nicht in Betracht. Den Einspruch lehnte das FA ab. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG könnten nur Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter die gewerbliche Prägung bewirken. Die Einkünfte einer Stiftung seien ‒ anders als bei einer Kapitalgesellschaft ‒ ohnehin nicht zwingend solche aus Gewerbebetrieb.