12.05.2011 | Betriebsvermögen
§ 13b ErbStG: Veräußerung begünstigten Vermögens vor Ablauf der Behaltensfrist
von Dipl.-Fw. Stefan Winter, Münster
Der Gesetzgeber hat durch Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) und eine Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG) sichergestellt, dass die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs, sondern für einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren vorliegen. Die Veräußerung des begünstigten Vermögens ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelung, deren Konsequenzen im Folgenden dargestellt werden.
1. Sachverhalt
A hat seinem Neffen N am 1.5.09 einen Geschäftsanteil an der X-GmbH mit Sitz in Essen geschenkt. Der Anteil (Beteiligung von 30 % am Nennkapital) wird mit einem gemeinen Wert von 2.700.000 EUR bewertet. Die Ausgangslohnsumme beträgt 1.000.000 EUR. Einen Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) hat N nicht gestellt.
Berechnung der SchenkSt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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N hat den Geschäftsanteil am 1.2.11 veräußert. Die X-GmbH hat in der Zeit vom 1.5.09 bis zum 31.1.11 Vergütungen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) von 1.500.000 EUR und 2.400.000 EUR in der Folgezeit bis zum 30.4.14 an die Mitarbeiter gezahlt.
2. Verstoß gegen Behaltensregelungen
Die Veräußerung von begünstigtem Vermögen innerhalb der Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren hat zur Folge, dass der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen (§ 13a Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG). Der Verschonungsabschlag reduziert sich zeitanteilig; er wird für das Jahr der Veräußerung und die folgenden Jahre der Behaltensfrist versagt (§ 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag kommt nur noch in Betracht, wenn sich die Veräußerung auf einen Teil des begünstigten Vermögens beschränkt, und wird dann für diesen, dem Erwerber verbleibenden Teil gewährt. Nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung führen folgende Vorgänge:
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