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  • 01.01.2005 | Betriebsvermögen

    Ausnahme von der Behaltensregel

    Eine entgeltliche Übertragung des Betriebsvermögen umfassenden Erbteils auf die miterbenden Geschwister in zeitlicher Nähe zum Erbfall verstößt nicht gegen die Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (FG Münster 3.6.04, 3 K 1433/02 Erb, rkr., Abruf-Nr. 043122).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Erben hatten sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall über die Teilerbauseinandersetzung geeinigt. Der Kläger erhielt Barvermögen aus dem Nachlass und die übrigen Erben Betriebsvermögen. Das FA sah einen Verstoß gegen die Behaltensregel des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, da die Erbengemeinschaft nicht vollständig aufgelöst worden war. Das FG hat dem widersprochen: Nach dem Entlastungszweck der Vorschrift sei es für den Erhalt des Betriebs in seiner sozialen Gebundenheit ausreichend, dass dieser Betrieb in der Hand eines, mehrerer oder aller Erben fortgeführt wird. Das Betriebsvermögen kann deshalb im Rahmen der Erbauseinandersetzung bei mehreren Miterben verbleiben (R 62 Abs. 2 ErbStR). 

     

    Praxishinweis

    Zur Frage, ob der Konkurs als schädlicher Tatbestand der Vorschrift gilt, hat der BFH (BFH 7.7.04, BStBl II, 747, Abruf-Nr. 042156) in einem AdV-Verfahren entschieden, dass eine Nachbesteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG beim Konkurs des erworbenen Betriebs zweifelhaft ist, wenn der Steuerpflichtige durch den Konkurs den wesentlichen Teil des betrieblich gebundenen Vermögens verliert (Grewe, ErbBstg 04, 235).(GG) 

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 5 | ID 86505