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  • 05.07.2010 | Betriebsvermögen

    Betriebsgrundstücke im alten und neuen Recht

    von StB Dipl.-Vw. Thomas Reifenschweiler, Friesenheim

    Nach altem und auch nach neuem Recht erscheint es aus erbschaftsteuerlicher Sicht vorteilhaft, möglichst „viel“ Betriebsvermögen zu haben, um günstig Vermögen an die nachfolgende Generation weitergeben zu können. Im Blickpunkt stehen dabei immer wieder Grundstücke. Seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes haben sich jedoch die Voraussetzungen bei der Beurteilung, ob ein Betriebsgrundstück oder lediglich Grundvermögen vorliegt, geändert.  

    1. Ertragsteuerliche Zuordnung von Grundstücken

    Grundstücke, die unterschiedlich genutzt werden, werden - abweichend von den beweglichen Wirtschaftgütern - in einzelne Wirtschaftsgüter unterteilt:  

     

    • Notwendiges Betriebsvermögen (BV): Nutzung erfolgt ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken.
    • Gewillkürtes Vermögen: Nutzung erfolgt zu fremden gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken. Hier besteht ein Zuordnungswahlrecht.
    • Gewillkürtes Vermögen: Nutzung erfolgt zu fremden Wohnzwecken. Auch hier besteht ein Zuordnungswahlrecht.
    • Notwendiges Privatvermögen (PV): Nutzung erfolgt zu eigenen Wohnzwecken.

     

    Bei der Bildung von gewillkürtem BV muss V das Grundstück in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern geeignet oder bestimmt sein (R 4.2 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStR).