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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen

    „Parkhausurteil“ hat weitreichendere Auswirkungen in der Besteuerungspraxis als auf den ersten Blick

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Mit Urteil vom 28.2.24 (II R 27/21, Abruf-Nr. 242235 ) hat der BFH entschieden, dass im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze erbschaftsteuerlich kein begünstigtes Vermögen darstellen. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vielmehr sei die Entscheidung des Gesetzgebers, nur bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt. Dieses zu einem Parkhausbetrieb ergangene BFH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Anwendung der Rückausnahme bei Grundstücken. |

    1. BFH stellt wichtige Grundsätze auf

    Der BFH setzt sich in dem vorgenannten Urteil mit dem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auseinander und schränkt die dortigen Rückausnahmen auf die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen an Dritte auch für die Fälle ein, in denen die Grundstücksüberlassung nur von untergeordneter Bedeutung und nur Bestandteil eines Leistungspakets ist. In diesem Zusammenhang entwickelt er folgende Grundsätze:

     

    • 1. Die Formulierung „Grundstücke und Grundstücksteile“ orientiere sich an den zivilrechtlichen Vorgaben, nach denen ein Grundstück eine unbewegliche Sache i. S. d. § 90 BGB sei und einen räumlich abgegrenzten, im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt geführten Teil der Erdoberfläche darstelle. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehörten die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Dazu gehöre auch ein Parkhaus sowie die darin gelegenen einzelnen Parkplätze.