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  • 17.05.2010 | Betriebsvermögen

    Bewertung eines Grundstücksnießbrauchs

    Nießbrauchsrechte an Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs. 5 ErbStG zuzurechnen sein können. Die Bewertung erfolgt nach § 12 Abs. 5 ErbStG unabhängig davon, ob die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist (FG Münster 1.10.09, 3 K 5279/06 Erb, rkr., Abruf-Nr. 101367).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ihr Ehemann (E) und deren Kinder waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Im Jahre 2001 übertrug E der Klägerin ein Nießbrauchsrecht, welches sich E im Zuge einer früheren Grundstücksschenkung an die Kinder vorbehalten hatte. Der Grundbesitz der Kinder und das Nießbrauchsrecht des E waren unstreitig Sonderbetriebsvermögen (SBV).  

     

    Nach Ansicht des FA sind Nießbrauchsrechte erbschaftsteuerlich keine Wirtschaftsgüter, sondern Nutzungen. Der Wert des Nießbrauchsrechts sei daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit §§ 13, 16 BewG mit dem 18,6ten Teil des Bedarfswerts anzusetzen. Nach Ansicht der Klägerin muss die Bewertung nach § 12 Abs. 5 ErbStG mit dem ertragsteuerlichen Wert erfolgen. Dieser betrage Null, da für den Erwerb § 6 Abs. 5 S. 3 EStG anzuwenden sei. § 12 Abs. 5 ErbStG gelte auch für Einzelwirtschaftsgüter und nicht - wie vom FA vertreten - nur für Sachgesamtheiten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuwendung des Nießbrauchsrechts an die Klägerin ist gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten. Soweit das FA an die Regelung des § 13a ErbStG anknüpft, die nur für Betriebsvermögen als Ganzes, als Anteil oder als Teilbetrieb zur Anwendung kommt, ist dem nicht zu folgen. Denn die Bewertung erfolgt unabhängig von der Anwendbarkeit von § 13a ErbStG. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 5 ErbStG auf Sachgesamtheiten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut „Bestand und Bewertung“ ertragsteuerlich zu prüfen, ob ein übertragener Vermögensgegenstand überhaupt zum Betriebsvermögen gehört und wenn ja, ist derselbe nach ertragsteuerlichen Regelungen zu bewerten. Auch ist ein Nießbrauchsgut ein Wirtschaftsgut (BFH 26.10.87, GrS 2/86, BStBl II 88, 348).