01.10.2007 | Betriebsvermögen
Gestaltungsmissbrauch bei § 13a ErbStG?
Der Freibetrag für Betriebsvermögen und für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG kann nicht beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die Begünstigung des Vermögensübergangs nach § 13a ErbStG formal herbeigeführt werden (FG Düsseldorf 6.9.06, 4 K 6867/04 Erb, Abruf-Nr. 071394). |
Sachverhalt
Die Erblasserin gründete am 15.4.99 als Alleingesellschafterin die A-GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung ihres Wertpapierdepots. Am selben Tage gründete sie mit der A-GmbH eine atypisch stille Gesellschaft. In der Sondereröffnungsbilanz zur Bilanz der A-GmbH wurden als Anlagevermögen die GmbH-Beteiligung sowie das Wertpapierdepot ausgewiesen, da die Erblasserin als Depotinhaberin an der GmbH zugleich als Mitunternehmer (atypisch stiller Gesellschafter) beteiligt war.
Mit Testament vom 19.4.99 setzte die Erblasserin den Kläger als Vermächtnisnehmer hinsichtlich der GmbH-Anteile und der atypisch stillen Beteiligung ein. Die Erblasserin verstarb am 18.9.99. Das FA gewährte den Freibetrag nach § 13a ErbStG nicht, weil nach dem zeitlichen Ablauf auf einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO zu schließen sei. Die Verwaltung des Wertpapierdepots könne kostengünstiger durch einen Vermögensverwalter erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Das FA hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG nicht in Anspruch nehmen kann. Zwar sind die Anteile an der GmbH gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG und die ihm vermachte atypische stille Beteiligung gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG an sich begünstigt. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG scheitert aber an § 42 Abs. 1 AO.
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