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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung

    Die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen durch eine zeitversetzte zweite Stiftung umgehen?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Damit die Erbschaftsteuer zu einem plan- und kalkulierbaren Risiko wird, werden häufig Familienstiftungen errichtet. Denn diese haben einen entscheidenden Vorteil: Anstatt das Vermögen auf den zeitlich ungewissen Todestag der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung planbar alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Und weil die Erbersatzsteuer so genau planbar ist, kann diese durch die zeitversetzte Errichtung einer zweiten Familienstiftung sogar umgangen bzw. zumindest reduziert werden ‒ wie unser praktischer Fall eindrucksvoll zeigt. |

    1. Erbersatzsteuer schließt systemwidrige Besteuerungslücke

    Würde es keine Erbersatzsteuer geben, dann könnte sämtliches Vermögen durch die Errichtung einer Familienstiftung und Übertragung der Vermögenswerte auf diese komplett der Erbschaftsteuer entzogen werden. Denn anders als beim Vermögen natürlicher Personen, welches spätestens mit dem Tode der Erbschaftsteuer unterliegt, kann es bei dem Vermögen einer Familienstiftung grundsätzlich nicht zu einem die Erbschaftsteuer auslösenden Rechtsträgerwechsel kommen. Denn die Familienstiftung gehört niemandem, wurde für die Ewigkeit errichtet und stirbt niemals. Aus diesem Grund wurde bereits mit der Erbschaftsteuerreform von 1974 die Erbersatzsteuer eingeführt und damit die systemwidrige Besteuerungslücke geschlossen.

     

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greift seither für das komplette Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer. Maßgebend für den Beginn der Frist ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung. Im Falle einer späteren Zustiftung beginnt für dieses Vermögen folglich keine neue Frist, sondern es gilt die mit der ersten Vermögensübertragung ausgelöste Frist. Das kann dazu führen, dass durch unüberlegte Zustiftungen ‒ ggf. im Wege des Todes des Stifters ‒ das Vermögen in kürzester Zeit gleich mehrmals der Erbschaftsteuer unterliegt.