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  • 05.07.2010 | Betriebsvermögen

    GmbH: Keine Schenkung infolge Kapitalerhöhung

    Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR). Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage (BFH 9.12.09, II R 28/08, Abruf-Nr. 101482).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war neben ihrem Ehemann E und weiteren Personen an der A-GmbH beteiligt. Die Gesellschafter erhöhten das Stammkapital der A-GmbH und ließen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen E sowie einen weiteren Gesellschafter jeweils hälftig zu. Die Stammeinlagen wurden durch Einbringung von Geschäftsanteilen an der B-GmbH erbracht. Nach Ansicht des FA ist der Wert der Beteiligungen an der A-GmbH durch die Kapitalerhöhung gestiegen. Da diese Werterhöhung auf einer freigebigen Zuwendung des E an die Klägerin beruhe, setzte das FA SchenkSt fest. Das FG (FG Nürnberg 28.2.08, 4 K 1708/2007, DStRE 08, 1271) folgte dem FA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet. Die durch die Kapitalerhöhung bewirkte Erhöhung des Werts des Anteils der Klägerin an der A-GmbH ist keine freigebige Zuwendung des E an die Klägerin. Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH 29.11.06, II R 42/05, BStBl II 07, 319; 7.11.07 II R 28/06, BStBl II 08, 258). Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.  

     

    Praxishinweis

    Vom Streitfall zu unterscheiden ist die Kapitalerhöhung einer GmbH, bei der Dritte (Neugesellschafter) zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen werden. Übersteigt hierbei der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile den Wert der zu leistenden Einlagen, sind die Neugesellschafter auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. Die Leistung der Einlage durch die Neugesellschafter ist keine Gegenleistung, sondern Erwerbsaufwand gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (BFH 20.12.00, II R 42/99, BStBl II 01, 454).Die Finanzverwaltung (R 18 ErbStR) nimmt sowohl bei der Leistung eines Gesellschafters als auch Nichtgesellschafters an die Gesellschaft regelmäßig eine Zuwendung an die Gesellschafter an, wenn zwischen dem Leistenden und den Gesellschaftern persönliche Beziehungen bestehen. Eine Zuwendung scheidet dagegen aus, sofern die Leistung mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängt.(GG)