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  • 03.01.2011 | Kapitalgesellschaften

    Neuer Erlass zu Leistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft und umgekehrt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann und Dipl.-Finw. Stefan Winter, Münster

    Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Ländererlassen vom 20.10.10 (S 3806-16-V A 6, BStBl I 10, 1207, Abruf-Nr. 104138) ihre in R 18 ErbStR 2003 vertretene Auffassung zu Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften oder von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter oder Dritte aufgrund mehrerer entgegenstehender Entscheidungen des BFH aufgegeben.  

    1. Offene oder verdeckte Einlagen

    R 18 ErbStR 2003 ist nicht mehr anzuwenden und H 18 ErbStH ist für dort aufgeführte Einzelfälle an die Rechtsprechung des BFH angepasst worden. Die geänderte Fassung ist auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 20.10.10 entsteht. Eine Anwendung auf Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 21.10.10 entstanden ist, ist möglich, soweit R 18 ErbStR, H 18 ErbStH und die Rechtsprechung dem nicht entgegenstehen.  

     

    1.1 Zuführung von Vermögenswerten

    Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich keine steuerbare Zuwendung an diese dar. Diese Aussage basiert auf den Entscheidungen des BFH vom 9.12.09 (BStBI II 10, 566) und vom 25.10.95 (BStBI II 96, 160).  

     

    Beispiel 1 (BFH 25.10.95, BStBl II 96, 160)

    Damit der Gesellschaft durch Kapitalabflüsse, insbesondere bei der Hereinnahme von Erben, keine Liquiditätsschwierigkeiten entstehen, verzichtet der Gesellschafter A auf die Dauer von 10 Jahren auf die Verzinsung von der GmbH gewährten Darlehensbeträgen. Aus dem vereinbarten Zinsverzicht seitens des A errechnet sich ein Abzinsungsbetrag von 940.000 EUR. Die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens hat zwar den Wert der Geschäftsanteile erhöht; hieraus kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht gefolgert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung an eine GmbH insoweit bei den Gesellschaftern zu erfassen sei, als sie sich in einer Erhöhung des Wertes ihrer Geschäftsanteile auswirkt. Der Vorteil, der in der Gewährung eines zinslosen Darlehens besteht, ist allerdings nicht einlagefähig; eine verdeckte Einlage ist nicht gegeben.