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  • 01.10.2005 | Betriebsvermögen

    Kein § 13a ErbStG auf Bankguthaben und 6b-Rücklage

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Das aus der Veräußerung einer nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung stammende Bankguthaben ist auch dann nicht nach § 13a ErbStG begünstigt, wenn der Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt wurde (BFH 10.3.05, II R 49/03, Abruf-Nr. 052575).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E und sein Erbe K (Kläger) waren Kommanditisten einer gewerblich geprägten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) Grundstücks-GmbH & Co. KG (KG). Vor dem Tod des E hatten K und E ihre KG-Anteile veräußert und für den Gewinn eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Das FA lehnte die Anwendung des § 13a ErbStG ab. Der Kläger vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Rücklage um Rest-Betriebsvermögen eines ruhenden Gewerbebetriebs. Ferner habe nach dem Verkauf der KG-Anteile zwischen ihm und E eine GbR zum Zwecke der Reinvestition der Rücklage bestanden. Im Übrigen sei der einer Rücklage zugeführte Veräußerungsgewinn nach ertragsteuerlichen Grundsätzen Betriebsvermögen geblieben. Das FG folgte dem FA (EFG 04, 129). 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Eine 6b-Rücklage kann als solche nicht Gegenstand eines begünstigten Erwerbs von Betriebsvermögen sein, da es sich insoweit nur um einen Passivposten handelt, der erbschaftsteuerlich mit Null anzusetzen ist (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V. mit § 103 Abs. 3 BewG). Der Erwerb des K von Todes wegen kann sich lediglich auf das (korrespondierende) Bankguthaben zum Zeitpunkt des Todes des E beziehen. Bankguthaben sind aber nur im Rahmen einer der in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG genannten Einheiten – ganzer Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Anteil einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Betriebsvermögen. 

     

    Ein Bankguthaben, das aus der Veräußerung einer nicht ihrerseits in einem Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung entstanden ist, kann auch in Kombination mit einer 6b-Rücklage nicht als „ganzer Gewerbebetrieb“ angesehen werden. Denn der Mitunternehmer selbst hat niemals einen Gewerbebetrieb unterhalten. Ebenso wenig eröffnet er einen Betrieb dadurch, dass er seine Beteiligung veräußert, den Veräußerungserlös in Bankguthaben anlegt und den Veräußerungsgewinn buchtechnisch in eine 6b-Rücklage einstellt. Demgemäß behandelt die Rechtsprechung den Gewinn aus der späteren Auflösung einer 6b-Rücklage nicht als laufenden Gewinn eines tätigen Gewerbetriebs, sondern erfasst ihn lediglich über die Sondervorschrift des § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb.