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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Eine vermögensverwaltend tätige Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen. Das hat zur Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen i. S. v. § 13a ErbStG darstellen. So sah es schon das Finanzgericht als Vorinstanz (FG Münster 27.2.20, 3 K 3593/16 F). Unterstützung gab es jetzt vom BFH mit Urteil vom 27.4.22. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K3 ist eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist. Alleinige Komplementärin und allein zur Geschäftsführung befugt ist eine nach § 80 BGB anerkannte selbstständige Familienstiftung. Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod im Jahre 2013 wurden die Kläger K1 und K2 durch Sondererbfolge Kommanditisten. Die Kläger begehrten bei dem für die ErbSt zuständigen FA (ErbSt-FA) die Begünstigung nach § 13a ErbStG.

     

    Das ErbSt-FA forderte beim beklagten FA (FA-B) eine gesonderte Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG einschließlich der Angaben zu §§ 13a, 13b ErbStG an. Das FA-B nahm eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG vor und teilte dem ErbSt-FA mit, es sei kein begünstigungsfähiger Anteil an einem Betriebsvermögen übergegangen. Das FG Münster (27.2.20, 3 K 3593/16 F, EFG 20, 831) wies die Klage ab. Eine Stiftung & Co. KG sei keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. So sah es nun auch der BFH.