01.07.2005 | Betriebsvermögen
Kein Freibetrag für einbringungsgeborene Anteile
Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren (BFH 13.1.05, II R 37/03, Abruf-Nr. 050935). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe der 1994 verstorbenen Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörten sämtliche Anteile an einer GmbH. E hatte diese Anteile auf Grund der Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 UmwStG im Jahr 1984 erhalten. Bei der Festsetzung der ErbSt berücksichtigte das FA den festgestellten gemeinen Wert der Anteile ohne Abzug des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a ErbStG (a.F.). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Revision begehrt der Kläger den Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG und rügt ferner einen Verstoß gegen die Vorgaben des BVerfG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der in § 13 Abs. 2a ErbStG (a.F.) verwendete Begriff „Betriebsvermögen“ schließt einbringungsgeborene Anteile, die ertragsteuerrechtlich zum Privatvermögen gehören, nicht ein. Der Umfang des erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögens wird durch § 12 Abs. 5 ErbStG (§ 13 Abs. 2a ErbStG a.F.) nach den Verhältnissen zur Zeit der Entstehung der Steuer bestimmt. Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1, 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Die im Streitfall übergegangenen GmbH-Anteile waren im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – dem Todestag der E – nicht Teil eines Gewerbebetriebs i.S. des EStG.
Aus der Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG folgt keine Zuordnung zum Betriebsvermögen, da die Vorschrift nicht die Zuordnung der einbringungsgeborenen Anteile zum Privat- oder Betriebsvermögen regelt. Nach dem Stichtagsprinzip kommt es auch nicht darauf an, ob E zu einem früheren Zeitpunkt Inhaberin eines auch erbschaftsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen gehörenden Mitunternehmeranteils war.
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