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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Rechtslage bis 1.1.09 - Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der ErbSt

    von StB WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Für die Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der ErbSt sind bis zum 1.1.09 die Steuerbilanzwerte maßgebend: Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft beim Erben im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist (BFH 17.4.13, II R 12/11, Abruf-Nr. 132361).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe des am 2.8.02 verstorbenen Erblassers E. Zum Nachlass gehörte eine Kommanditbeteiligung des E an der C-KG. E vermietete der C-KG seit Anfang 1993 Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebs eines Hotels. Die nicht ausgezahlten Pachtansprüche des E gegenüber der C-KG wurden auf einem Verrechnungskonto verbucht. Am 12.11.02 wurde über das Vermögen der C-KG das Insolvenzverfahren eröffnet und am 23.1.06 mangels Masse eingestellt. Im Rahmen der ErbSt-Festsetzung erfasste das FA die Forderung des E gegenüber der C-KG als Sonderbetriebsvermögen (SBV) mit dem Nennwert. Das FG (FG Münster 27.1.11, 3 K 2476/08 Erb, EFG 11, 1009) folgte dem FA. Nach Ansicht des Klägers sei die Forderung des E gegenüber der C-KG am Todestag wertlos gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Nach § 109 Abs. 1 BewG a.F. sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Maßgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse zurzeit der Steuerentstehung (§ 12 Abs. 5 S. 1 ErbStG a.F.). Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge einschließlich des SBV einzelner Gesellschafter (§ 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 2 BewG a.F.). Maßgebend für die Bewertung von Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz und korrespondierend als Schuldposten in der Bilanz der Gesellschaft auszuweisen ist (BFH 5.5.10, II R 16/08, ErbBstg 10, 227).

     

    Die in der Sonderbilanz zu bildende Forderung des Gesellschafters wird in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft wie Eigenkapital behandelt. Auch im Fall einer wertlosen Forderung folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Betracht kommt. Der Verlust im SBV wird ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung realisiert (BFH 1.3.05, VIII R 5/03, DStRE 05, 1052; BFH 9.12.09, IV B 129/08, BFH/NV 10, 640). Eine Wertberichtigung wäre im Todeszeitpunkt ertragsteuerrechtlich nicht möglich gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt bestand die Gesellschaft fort.

     

    Praxishinweis

    Obgleich die Entscheidung nur das alte Recht betrifft, verdeutlicht der BFH die Bedeutung des Stichtagsprinzips.

     

    Nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG sind die Wirtschaftsgüter des SBV seit dem 1.1.09 mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Erwirbt die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Tod aufgrund einer ihm erteilten Pensionszusage der Gesellschaft einen Pensionsanspruch, ist derselbe erbschaftsteuerrechtlich auf den Todeszeitpunkt als SBV der Gesellschafter-Witwe anzusetzen (BFH 5.5.10, II R 16/08, ErbBstg 10, 227). Der gemeine Wert eines Pensionsanspruchs dürfte aber spürbar höher sein als der Steuerbilanzwert.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 245 | ID 42262701