05.03.2009 | Betriebsvermögen
Keine Mitunternehmerinitiative bei Nießbrauch mit Stimmrechtsvollmacht
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern „vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen (BFH 10.12.08, II R 34/07, Abruf-Nr. 090586). |
Sachverhalt
Die Eltern (Kläger) waren beide zu je 50 % an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt. Sie übertrugen jeweils 45 % ihrer Anteile unentgeltlich auf ihre beiden Kinder und behielten sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Gesellschafterrechte sollten die Eltern wahrnehmen. Die Kinder erteilten ihnen „vorsorglich Stimmrechtsvollmacht". FA und FG lehnten die Anwendung des § 13a ErbStG ab, weil die Kinder keine Mitunternehmer geworden seien. Es fehle an der Mitunternehmerinitiative, da die Gesellschafterrechte der Kinder von den Nießbrauchern wahrgenommen würden. Nach Ansicht der Kläger steht die erteilte Stimmrechtsvollmacht einer Mitunternehmerinitiative aber nicht entgegen, da die Vollmachten gemäß § 168 S. 2 BGB jederzeit widerrufen werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Kinder sind mangels Mitunternehmerinitiative nicht Mitunternehmer geworden. Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (a.F.) greifen nur, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser oder Schenker als auch beim Erwerber den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) der Vorschrift erfüllt (BFH 14.2.07 II R 69/05, BStBl II 07, 443), der Erwerber also Mitunternehmer wird. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend ist die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach dem HGB angenähert sind (BFH 11.7.89, VIII R 41/84, BFH/NV 90, 92).
Die Kinder haben sich der Ausübung ihrer Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte begeben und es den Eltern ermöglicht, den Gesellschaftsvertrag zu ihrem Nachteil zu ändern. Daran ändert die Regelung des § 168 S. 2 HS. 1 BGB nichts, wonach eine Vollmacht auch bei Fortbestehen des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses widerruflich ist. Die Regelung steht nämlich unter der Einschränkung des § 168 S. 2 HS. 2 BGB, wonach die Widerruflichkeit entfällt, wenn sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt.
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