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  • 05.07.2010 | Betriebsvermögen

    Mitunternehmerstellung bei Stimmrechtsvorbehalt gefährdet

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i.V. mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird. Es reicht nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukommt, weil er bereits Kommanditist der KG war, d.h. wenn sich seine bisherige Mitunternehmereigenschaft wegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf den hinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte (BFH 23.2.10, II R 42/08, Abruf-Nr. 101370).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin sowie ihre Mutter (M) waren Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (KG) und Gesellschafter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, benötigte die GmbH einen Gesellschafterbeschluss. M übertrug ihren KG-Anteil und ihren GmbH-Anteil auf die Klägerin gegen lebenslänglichen Nießbrauch an den übertragenen Beteiligungen. Ferner sollten M die mit der übertragenen Beteiligung an der KG verbundenen Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte zustehen.  

     

    FA und das FG (FG Münster 19.6.08, 3 K 1086/06 Erb, EFG 08, 1733) lehnten die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG ab, da die Klägerin wegen der vorbehaltenen Stimm- und Verwaltungsrechte mangels Mitunternehmerinitiative nicht Mitunternehmerin geworden sei. Nach Ansicht der Klägerin sei der Vorbehalt der Stimm- und Verwaltungsrechte bezüglich des hinzuerworbenen Anteils wegen der Einheitlichkeit des vergrößerten Kommanditanteils unwirksam oder zumindest undurchführbar.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind nicht zu gewähren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (BFH 10.12.08, II R 34/07, BStBl II 09, 312; 14.2.07, II R 69/05, BStBl II 07, 443).