Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | Betriebsvermögen

    Partieller Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Dennoch bleibt der Erbschaftsteuervorteil erhalten!

    von Prof. Joseph Ammenwerth, Lüdinghausen

    Die Ehegatten Adam und Eva Müller wohnen in Dorsten. Adam Müller ist Mitunternehmer der Max Meyer OHG in Essen mit einem 1/3 Anteil. Bei Eheschließung im Jahr 1960 hatten die Ehegatten Adam und Eva Müller Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1990 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit folgenden Modifikationen:  

     

    Auszug aus dem Ehevertrag

    § XX Eheliches Güterrecht 

    Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts sollen grundsätzlich die Regelungen des gesetzlichen Güter­standes gelten. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs soll das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten bei Eheschließung im Jahre 1960 zu Grunde gelegt werden.  

     

    Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zu­gewinnausgleich bei Getrenntleben. Der Anteil des Ehemannes an der Max Meyer OHG in Essen soll für jeden Fall der Beendigung des Güterstandes bei der Berechnung seines Zugewinns außer Betracht bleiben. 

     

    Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag

    § XX Ehelicher Güterstand 

    Jeder verheiratete Gesellschafter ist verpflichtet, mit seinem Ehegatten entweder Gütertrennung oder, falls der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibe­halten werden soll, zu vereinbaren, dass der Gesellschafter den Beschränkungen des § 1365 BGB nicht unterliegt und sein Gesellschaftsanteil im Falle der Beendigung des Güterstandes bei der Berechnung seines Zugewinns außer Betracht bleibt. 

     

    § XX Tod eines Gesellschafters 

    (1)Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen in Ansehung des Gesellschaftsanteils nachfolgeberechtigten Erben oder Ver­mächtnisnehmern oder, falls solche nicht vorhanden sind, unter den verbleibenden Ge­sellschaftern fortgesetzt. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils von Erben auf nachfolgeberechtigte Vermächtnisnehmer bedarf es nicht der Zustimmung der anderen Gesellschafter nach § XX.
    (2)Nachfolgeberechtigte sind nur andere Gesellschafter oder Abkömmlinge von Ge­sellschaftern. (...)
     

    Aus der Ehe ist der Sohn Dr. rer. pol. Fritz Müller hervorgegangen. Dieser wurde Vermächtnisnehmer des OHG-Anteils seines im Jahr 2005 verstorbe­nen Vaters. Eva Müller wurde Alleinerbin ihres Ehemannes. Ihr stehen außerdem steuerpflichtige Versorgungsbezüge mit einem Kapitalwert von 390.000 EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) sowie aus einem früheren Angestelltenverhältnis des Erblassers steuerfreie Versorgungsbezüge mit einem nach § 14 BewG ermittelten Kapi­talwert i.H. von 156.000 EUR zu.