01.04.2006 | Betriebsvermögen
Partieller Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Dennoch bleibt der Erbschaftsteuervorteil erhalten!
Die Ehegatten Adam und Eva Müller wohnen in Dorsten. Adam Müller ist Mitunternehmer der Max Meyer OHG in Essen mit einem 1/3 Anteil. Bei Eheschließung im Jahr 1960 hatten die Ehegatten Adam und Eva Müller Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1990 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit folgenden Modifikationen:
Auszug aus dem Ehevertrag |
§ XX Eheliches Güterrecht Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts sollen grundsätzlich die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes gelten. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs soll das jeweilige Anfangsvermögen der Ehegatten bei Eheschließung im Jahre 1960 zu Grunde gelegt werden.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben. Der Anteil des Ehemannes an der Max Meyer OHG in Essen soll für jeden Fall der Beendigung des Güterstandes bei der Berechnung seines Zugewinns außer Betracht bleiben. |
§ XX Ehelicher Güterstand Jeder verheiratete Gesellschafter ist verpflichtet, mit seinem Ehegatten entweder Gütertrennung oder, falls der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten werden soll, zu vereinbaren, dass der Gesellschafter den Beschränkungen des § 1365 BGB nicht unterliegt und sein Gesellschaftsanteil im Falle der Beendigung des Güterstandes bei der Berechnung seines Zugewinns außer Betracht bleibt. § XX Tod eines Gesellschafters
Aus der Ehe ist der Sohn Dr. rer. pol. Fritz Müller hervorgegangen. Dieser wurde Vermächtnisnehmer des OHG-Anteils seines im Jahr 2005 verstorbenen Vaters. Eva Müller wurde Alleinerbin ihres Ehemannes. Ihr stehen außerdem steuerpflichtige Versorgungsbezüge mit einem Kapitalwert von 390.000 EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) sowie aus einem früheren Angestelltenverhältnis des Erblassers steuerfreie Versorgungsbezüge mit einem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert i.H. von 156.000 EUR zu.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig