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  • 07.10.2010 | Betriebsvermögen

    Pensionsanspruch als Sonderbetriebsvermögen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Für die Bewertung des Pensionsanspruchs der Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 der Steuerbilanzwert maßgebend, der in der auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zur ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder auszuweisen gewesen wäre (BFH 5.5.10, II R 16/08, Abruf-Nr. 102726).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Alleinerbin ihres im Jahr 2000 verstorbenen Ehemanns E, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. E war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter-Geschäftsführer der KG und mit 76 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren die K (2 %) und W (22 %). Aufgrund einer Pensionszusage der KG an E stand der K eine Witwenpension zu.  

     

    Das FA erfasste den Pensionsanspruch der K gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem kapitalisierten Wert und den erworbenen Gesellschaftsanteil an der KG mit dem Steuerbilanzwert als steuerpflichtigen Erwerb. Auch nach Auffassung des FG (FG Düsseldorf 20.2.08, 4 K 4781/06 Erb, ErbBstg 09, 30) ist es aufgrund unterschiedlicher Bewertungsregeln hinzunehmen, dass die Rückstellung in der Steuerbilanz (0,5 Mio. DM) den Kapitalwert des Pensionsanspruchs (5 Mio. DM) unterschreitet. Nach Ansicht der K zahlt sie als Kommanditistin der KG ihre Pension zu 78 % selbst, sodass sie nur zu 22 % des Kapitalwerts des Pensionsanspruchs bereichert sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Pensionsanspruch der K ist nicht mit dem kapitalisierten Wert anzusetzen, sondern in Höhe der steuerbilanziellen Rückstellung. K hat mit dem Pensionsanspruch einen Vermögensvorteil i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erworben. Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten - hier von der KG - unmittelbar erworben wird. Hinterbliebenenbezüge unterliegen nur dann nicht der Besteuerung, wenn die Stellung des Gesellschafters im Innenverhältnis derjenigen eines Angestellten angenähert ist. E hatte als Komplementär der KG aber keine arbeitnehmerähnliche Stellung.