12.03.2010 | Betriebsvermögen
Rückausnahme Verpachtung: Gewerbebetriebe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Beim Übergang von verpachteten Gewerbebetrieben und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG (Verschonungsabschlag von 100 % bzw. 85 % zuzüglich Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR) zur Anwendung kommen. Hierzu bedarf es der Klärung, ob und inwieweit verpachtete Gewerbebetriebe bzw. verpachtete Betriebe der Land- und Forstwirtschaft begünstigtes Vermögen i.S. dieser Begünstigungsregeln haben und welche Auswirkungen sich durch den Verwaltungsvermögenstest ergeben.
1. Begünstigtes Betriebsvermögen
Gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist der Übergang von inländischem Betriebsvermögen i.S. der §§ 95 bis 97 BewG unter anderem beim Erwerb eines ganzen Betriebs begünstigt. Entsprechendes gilt für Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (= Mitgliedstaaten der EU zuzüglich Norwegen, Island und Liechtenstein) dient.
Zum begünstigten Betriebsvermögen gehört das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. Grundstücke oder Grundstücksteile sind Teil des begünstigten Betriebsvermögens, soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehören und diese Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. Erforderlich für die Begünstigungen ist, dass das Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt (Abschn. 20 Abs. 1 und 2 Erlass Erb vom 25.6.09, BStBl I 09, 713).
Unter die Begünstigung fallen somit auch im Ganzen verpachtete Gewerbebetriebe oder - in allerdings seltenen Fällen - Freiberuflerpraxen („ruhender Gewerbebetrieb“ bzw. „ruhende Freiberuflerpraxis“), solange sie noch ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehören. Dies ist der Fall, wenn die Betriebsverpachtung im Ganzen im Besteuerungszeitpunkt noch besteht und nicht durch eine Aufgabeerklärung oder ohne Aufgabeerklärung durch eine Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen (BFH 19.3.09, IV R 45/06, DStRE 09, 1054 m.w.N.) beendet worden ist und der Verpächter somit aus der Verpachtung weiterhin Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 EStG erzielt.
2. Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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