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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivilegien

    Rückausnahmen: Ruhender Gewerbebetrieb und Verwaltungsvermögen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücksflächen und Gebäuden scheidet eine Begünstigung gemäß §§ 13a , 13b ErbStG grundsätzlich aus, da Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sind. Dies wird auch bei im Ganzen verpachteten Gewerbebetrieben häufig der Fall sein, da viele verpachtete Gewerbebetriebe im Regelfall auch aus verpachteten Grundstücken und Gebäuden bestehen. Eine Begünstigung ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen einer der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Der folgende Musterfall geht auf den Verwaltungsvermögenstest bei der Vererbung eines ruhenden Gewerbebetriebs ein. |

    1. Musterfall

    Vater V betrieb ein Einzelunternehmen (EU). Einzige wesentliche Betriebsgrundlage des EU war das Geschäftsgrundstück, dessen Eigentümer V ist. Zum 1.7.15 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf seine 30 Jahre alte Tochter T mit allen Aktiva und Passiva. Lediglich das Geschäftsgrundstück behielt er zurück und verpachtete es unbefristet ab dem 1.7.14 an T. Am 24.1.17 verstirbt V. Aufgrund eines im Jahre 2016 geschlossenen Erbvertrags wurde seine Ehefrau E Alleinerbin und die das Gewerbe betreibende T Vermächtnisnehmerin des Grundstücks. T führt den Betrieb fort.

     

    Anlässlich des Erbfalls wurde der Grundbesitzwert für das Geschäftsgrundstück mit 2.400.000 EUR ermittelt und gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG festgestellt. Der Wert des ruhenden Gewebebetriebs wurde ebenfalls im Substanzwertverfahren gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 BewG mit 2.400.000 EUR ermittelt und gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG festgestellt. Der Substanzwert ist als Mindestwert angesetzt worden, da sich nach Ertragswertmethoden oder marktüblichen Bewertungsmethoden zur Bewertung von Unternehmen (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 4 BewG) niedrigere Werte ergeben hätten.