14.05.2009 | Betriebsvermögen
Steuerverschonung für atypisch stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen
In der Ausgabe 4/2009 der „Erbfolgebesteuerung“ sind wir in dem Beitrag zur „Übertragung eines KG-Anteils gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen“ (Brüggemann, ErbBstg 09, 99 ff.) auf die Problematik der Begünstigung durch den Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag (§§ 13a, 13b, 19a ErbStG) von atypisch stillen Beteiligungen und Unterbeteiligungen eingegangen. Der Beitrag verweist auf die umstrittene Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch dann, wenn ertragsteuerrechtlich von einem Mitunternehmeranteil ausgegangen wird, bei Treuhandverhältnissen und Ansprüchen aus atypischen stillen Beteiligungen oder Unterbeteiligungen kein begünstigtes Betriebsvermögen vorliege, weil zivilrechtlich nur ein schuldrechtlicher Anspruch Gegenstand der Zuwendung sein könne (OFD Münster und Rheinland 30.3.07, DStR 07, 1125; FinMin Baden-Württemberg 16.2.07, DStR 07, 627; FinMin Bayern 11.1.08, DStR 08, 508).
1. Finanzverwaltung revidiert ihre Auffassung
Wie sich aus einem Erlass des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23.3.09 (34 S 3811 035 - 11256/09, DStR 09, 908; ebenso FinMin Baden-Württemberg vom 9.4.09, 3 - S 3806/51) ergibt, erkennt die Finanzverwaltung entgegen ihrer bisherigen Auffassung die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG a.F. und n.F. für mitunternehmerische stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen nun wieder an. Sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen kann es sich damit bei Vorliegen der ertragsteuerlichen Voraussetzungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i.S. von §§ 13a, 13b, 19a ErbStG handeln. Unabdingbare Voraussetzung bleibt, dass der Stille oder der Unterbeteiligte Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinne ist. Die (abermalige) Änderung der Verwaltungsauffassung ist erfreulich und greift die Kritik im Schrifttum positiv auf (Wälzholz, ZEV 07, 369; Hübner, ZEV 08, 254).
2. Praxishinweis
Die kurzfristig geänderte Verwaltungsauffassung kommt eher überraschend, da sie nicht von einer finanzgerichtlichen Entscheidung beeinflusst ist. Für die Gestaltungspraxis dürfte der Weg der atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung damit wieder eröffnet sein. Soweit aufgrund der früheren Auffassung der Finanzverwaltung aus steuerlichen Gründen vorsorglich der Einräumung von Kommanditbeteiligungen der Vorzug gegeben wurde, könnte im Einzelfall überlegt werden, ob eine erfolgsneutrale Umwandlung in eine atypisch stille Beteiligung oder Unterbeteiligung in Betracht kommt (BFH 28.11.89, VIII R 40/B4, BStBl II 90, 561). Nicht angesprochen haben die zitierten Erlasse treuhänderische Beteiligungen. Hier dürfte es bei der in den alten Erlassen vertretenen Auffassung verbleiben. (GB)