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  • 12.03.2010 | Betriebsvermögen

    Überentnahmen zur Tilgung der Schenkungsteuer sind schädlich

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten SchenkSt weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu (BFH 11.11.09, II R 63/08, Abruf-Nr. 100506).

     

    Sachverhalt

    Der Vater übertrug auf seine Tochter (Klägerin) Anteile einer GmbH & Co KG. Innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit nach § 13a Abs. 5 ErbStG tätigte die Klägerin Überentnahmen allein zur Tilgung der SchenkSt. Das FA sah darin einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und berücksichtigte den Wert der Überentnahmen nach Abzug des unschädlichen Betrags von 100.000 DM als von Anfang an nicht begünstigtes Vermögen.  

     

    Nach Ansicht der Klägerin sei § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Entnahmen zur Zahlung der SchenkSt keine Nachversteuerung auslösen. Dies folge auch aus einer verfassungskonformen Auslegung der Norm, weil der Tatbestand keine Fälle erfasse, in denen kein Missbrauch vorliege. Das FG (21.8.08, 3 K 4920/06 Erb, ErbBstg 09, 116) folgte dem FA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 EStG bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM (52.000 EUR) übersteigen.