08.10.2009 | Erbschaftsteuerreform
Behaltensregelung: Finanzverwaltung äußert sich zu Einzelfragen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Mit Erlass vom 25.6.09 zur Umsetzung des ErbStRG (BStBl I 09, 713 ff., im Folgenden nur Erlass) hat die Finanzverwaltung auf die geänderten Vorschriften des ErbStG reagiert. Vorliegend wird auf die Aussagen der Finanzverwaltung zu den Behaltensregelungen eingegangen.
1. Allgemeine Grundsätze
Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren bzw. - im Falle der „Null-Option“ - innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG) gegen die Behaltensfrist verstößt. Die schädlichen Verstöße entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 13a Abs. 5 ErbStG. Im Detail sind aber einige Besonderheiten und auch Unterschiede zum bisherigen Recht zu beachten.
Nach Abschn. 9 Abs. 1 S. 7 des Erlasses kann in Fällen geringer Bedeutung - begünstigtes Vermögen bis zu einem Wert von 150.000 EUR - die Überwachung der Behaltensregelungen auf die Fälle der Veräußerung/Aufgabe des begünstigten Vermögens beschränkt werden. Das bedeutet m.E. allerdings nicht, dass bei einem Verstoß gegen die Behaltensregel keine Anzeigepflicht besteht, denn die Ausführungen zur Anzeigepflicht in Abschn. 9 Abs. 1 S. 5 des Erlasses sehen insoweit keine Ausnahme vor.
Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen
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