01.04.1998 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Vereinfachte Wertermittlung auf den Besteuerungszeitpunkt
| Für das Betriebsvermögen gilt der Grundsatz: Sowohl für den Bestand als auch für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also im Besteuerungszeitpunkt maßgebend (§ 9, § 11 ErbStG). Bei Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Besteuerungszeitpunkt von den Beteiligten frei bestimmt werden. Aus Kostengründen empfiehlt es sich hierbei, den Schluß des Wirtschaftsjahres zu wählen. Doch häufig entsteht die Steuer in einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Bilanzstichtag übereinstimmt. Dies dürfte in Erbfällen die Regel sein. Der folgende Beitrag zeigt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. |
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