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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Betriebsvermögenfreibetrag

    Aufteilung nach Köpfen

    | Ohne schriftliche Aufteilung durch den Erblasser steht der Freibetrag nach § 13a ErbStG, wenn nur Erben begünstigtes Vermögen erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil, in allen anderen Fällen den Erwerbern zu gleichen Teilen zu. Wenn also neben Erben auch Vermächtnisnehmer oder sonstige Berechtigte begünstigt sind, erhalten alle den Freibetrag nach Köpfen (FG Münster 25.10.01, 3 K 3051/99 Erb, Rev. BFH II R 75/01, EFG 02, 153). (Abruf-Nr. 020837) |