01.03.2005 | Unternehmensnachfolge
Entwicklung eines Nachfolgekonzepts
von RiFG Alexander Kratzsch, Hannover
Ob die mit HBeglG 2004 vorgenommenen Steuerverschärfungen bei der Zuwendung von betrieblichem Produktivvermögen verfassungsgemäß sind, ist weiter offen (vgl. Leisner, DStR 04, 804). Unabhängig davon sind aber mit Wirkung für alle Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.04 folgende Änderungen zu berücksichtigen:
- Der Freibetrag für Betriebsvermögen von bisher 256.000 EUR wurde auf 225.000 EUR (§ 13a Abs. 1 ErbStG) reduziert.
- Der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen wurde von 40% auf 35% (§ 13a Abs. 2 ErbStG) heruntergesetzt.
- Die Tarifentlastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III wurde um 12 % gesenkt (§ 19a ErbStG).
Ungewiss ist auch, ob die im Vergleich zu Kapitalgesellschaften niedrigere Besteuerung von Personenunternehmen im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH (BFH 22.5.02, BStBl II, 598) auch in Zukunft erhalten bleibt. Dennoch ist aus steuerlicher Sicht nach wie vor interessant,
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