01.01.2006 | Betriebsvermögensfreibetrag
Aufteilung des unverbrauchten Freibetrags
Entgegen R 57 Abs. 6 S. 5 ErbStR 2003 ist in allen noch offenen Steuerfällen, also auch dann, wenn der Erblasser eine Aufteilung verfügt hat, ein Freibetragsrest nach Maßgabe der BFH-Entscheidung vom 15.12.04 (BStBl II 05, 295) zu verteilen (OFD Düsseldorf 28.6.05, S 3812-19-St 231-D, S 3812-11-St 223-K; OFD Münster 28.6.05, S 3812a-44-St 23-35; Abruf-Nr. 052574). |
Nach dem BFH-Urteil vom 15.12.04 (BStBl II 05, 295, ErbBstg 05, 120, Abruf-Nr. 050684) ist die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen“ nicht auf eine Aufteilung „nach Köpfen“ beschränkt. Vielmehr ist die Verteilung auf den gesamten nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG außer Ansatz bleibenden Freibetrag gerichtet. Die BFH-Entscheidung betrifft einen Anwendungsfall des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG: Eine Aufteilungsverfügung des Erblassers lag im Streitfall nicht vor, und Erwerber des Betriebsvermögens waren auch Nichterben (Vermächtnisnehmer).
Praxishinweis
Die OFD-Verfügungen erweitern den Anwendungsbereich des BFH-Urteils zu Gunsten des Steuerpflichtigen und weisen die FÄ nunmehr an, die Entscheidung auch für den Fall anzuwenden, dass der Erblasser eine Aufteilungsverfügung nicht getroffen hat. Die Inanspruchnahme eines Betriebsvermögensfreibetrags wird damit vereinfacht.(GG)