01.05.2007 | Betriebsvermögensfreibetrag
Gegenstand muss beim Übertragenden und Erwerber zum Betriebsvermögen gehören
1.Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist. |
2.Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 S. 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist. |
(BFH 14.2.07, II R 69/05, Abruf-Nr. 071247) |
Sachverhalt
Der Vater der Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen auf mehreren Grundstücken. Die Grundstücke befanden sich im hälftigen Miteigentum der Eltern der Klägerin. Der Vater übertrug sein Einzelunternehmen auf die Klägerin. Ferner übertrugen die Eltern die Grundstücke auf die Klägerin. Das FA erließ Bescheide mit der Feststellung, es handele sich um Grundvermögen und nicht um Betriebsgrundstücke.
Das FG (EFG 06, 393) folgte dem FA. Die Miteigentumsanteile wurden zutreffend als Grundvermögen qualifiziert, wie sich aus § 138 Abs. 3 S. 1 BewG i.V. mit § 99 Abs. 2 S. 3 BewG ergibt. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Frage, ob schenkweise übertragene Grundstücke Betriebsgrundstücke seien, sei gemäß § 13a Abs. 4 ErbStG nicht auf die Verhältnisse bei den Schenkern abzustellen, sondern auf die Verhältnisse bei den Bedachten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der nach § 138 BewG zu bewertende Grundbesitz muss bereits in der Hand des Erblassers oder Schenkers der Grundstücksart „Betriebsgrundstückz“ zuzuordnen gewesen sein. Das BVerfG (22.6.95, BStBl II, 671) hat die Milderung des Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf solche Erwerber beschränkt, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“. Ihm ging es um die Sozialgebundenheit des Betriebs des Erblassers/Schenkers und nicht um die Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens, welches durch den Erwerbsvorgang erst entsteht (nunmehr deutlich BVerfG 7.11.06, DStR 07, 235). Eine extensive Auslegung des § 13a ErbStG dahingehend, die Steuervergünstigungen auch auf solche Erwerbe zu erstrecken, bei denen sich die Betriebsvermögenseigenschaft erst beim Erwerber einstellt, würde die im Vergleich mit dem Erwerb anderer Vermögensarten bestehende Ungleichbehandlung noch ausweiten.
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