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  • · Fachbeitrag · Steuervergünstigungen

    Übertragung eines Betriebsgrundstücks vor Betriebsübergabe wird schnell zur „Steuerfalle“

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Werden anlässlich der Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Betriebes auch im Sonder-BV befindliche Immobilien unentgeltlich übertragen, muss beachtet werden, dass die Grundstücksübertragung aus schenkungsteuerlicher Sicht nur nach §§ 13a ff. ErbStG begünstigt ist, wenn die Schenkung des Grundstücks zeitgleich mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils oder des Betriebes erfolgt. Aus einem Urteil des FG München vom 14.6.23 (4 K 1481/22) zu einer missglückten Übertragung eines ruhenden Gewerbebetriebes ergeben sich zu dieser Thematik erneut Abgrenzungsfragen und Gestaltungsüberlegungen, die nachfolgend behandelt werden. |

    1. Grundlegendes zur Problematik

    Für Betriebsvermögen i. S. v. § 12 Abs. 5 ErbStG können gemäß R E 13b.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019 die Steuervergünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser oder Schenker als auch beim Erwerber als begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen ist. Dazu gehören gemäß R E 13b.5 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 insbesondere alle Teile eines Gewerbebetriebs, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, sowie Beteiligungen an einer Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG.

     

    MERKE | Grundstücke oder Grundstücksteile sind gemäß R E 13b.5 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019 Teil des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens, soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehören und diese Eigenschaft auf den Erwerber übergeht. Gemäß R E 13b.5 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019 muss das Betriebsvermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteils an einer Personengesellschaft übergehen.