01.09.2006 | Betriebsvermögensfreibetrag
Nochmals: Nachversteuerung wegen Insolvenz
Der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG erfasst auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (FG Münster 19.1.06, 3 K 2563/03, Rev. eingelegt, BFH: II R 19/06, Abruf-Nr. 061651). |
Sachverhalt
Der Kläger (K) erhielt von seinem Vater dessen GmbH-Beteiligung (100 %) geschenkt. Zum Vermögen der GmbH gehörte auch das Betriebsgrundstück. Das FA setzte SchenkSt unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Bewertungsabschlags nach § 13a ErbStG fest. Drei Jahre nach der Schenkung geriet die GmbH in die Insolvenz und der Insolvenzverwalter veräußerte das Betriebsgrundstück.
Das FA sah in der Veräußerung des Betriebsgrundstücks einen Verstoß gegen die Behaltensvorschrift des § 13a Abs. 4 ErbStG. Die Anwendung von § 13a Abs. 5 ErbStG richte sich nicht nach den Motiven des Erwerbers, sondern ausschließlich danach, ob einer der dort aufgeführten Tatbestände objektiv erfüllt sei. Notverkäufe und Insolvenz verhinderten die Anwendung der Missbrauchsklausel nicht. Nach Auffassung des K ist § 13a Abs. 5 ErbStG nicht anwendbar. Die Vorschrift solle nur freiwillige und willentliche Verfügungen des Beschenkten über den Schenkungsgegenstand innerhalb der Fünfjahresfrist sanktionieren. Vorliegend habe aber der Insolvenzverwalter die rechtliche Verfügungsmacht über das Betriebsvermögen und das -grundstück gehabt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt oder wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, wird.
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