· Fachbeitrag · Begünstigungsfähiges Vermögen
Poolen von Kapitalgesellschaftsanteilen: So kann die steuerbegünstigte Übertragung gelingen
von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Hamburg
| Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Beteiligung des Schenkers oder Erblassers die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllt. Wird die Mindestbeteiligung nicht erreicht, kann eine Poolung der Anteile mit anderen Gesellschaftern Abhilfe schaffen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG zu widmen, der einen Behaltensfristverstoß vorsieht, wenn die Stimmrechtsbündelung oder die Verfügungsbeschränkung aufgehoben wird. Ein Urteil des FG Hamburg vom 28.9.23 (3 K 124/21) hat hier jüngst für Verunsicherung gesorgt. Dieser Beitrag zeigt Voraussetzungen und Fallstricke solcher Poolvereinbarungen auf und gibt Hilfestellungen, wie eine steuerbegünstigte Übertragung von gepoolten Beteiligungen gelingen kann. |
1. Urteil des FG Hamburg sorgt aktuell für Unsicherheit
Die Einzelheiten zur Poolung von Kapitalgesellschaftsanteilen regelt § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG. Zu beachten ist insbesondere, dass eine solche Poolung über die gesamte Behaltensfrist beibehalten werden muss, wenn keine Nachversteuerung ausgelöst werden soll. Denn ein „Aufheben“ der Vereinbarung nach § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ErbStG führt zu einem Behaltensverstoß und damit zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG. In der Literatur ist bislang strittig, wann genau es zu einer solchen „Aufhebung“ kommt, insbesondere ob es dafür einer Handlung des Erwerbers bedarf. Diese Frage stellt sich insbesondere in den Fällen der Konfusion, in denen die gepoolten Anteile bei einem Erwerber vereinigt werden und die Poolung damit implizit endet.
Das FG Hamburg hat nun mit Urteil vom 28.9.23 entschieden, dass die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 nicht erwerberbezogen auszulegen ist, d. h., kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich ist. So stellt die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher der Poolbindung unterfallenden Anteile auf einen Dritten eine Aufhebung i. S. d. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 32/23 anhängig, das Ergebnis darf mit Spannung erwartet werden.
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